Gesetze / Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
ArbnErfGDV 2§ 1 Voraussetzungen für die Bestellung als Beisitzer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfGDV%202/1#abs-1 (1) Als Beisitzer aus Kreisen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer für die Erweiterung der Besetzung der Schiedsstelle gemäß § 30 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (Beisitzer) sind Personen zu bestellen, die das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfGDV%202/1#abs-2 (2) Vom Amt eines Beisitzers ist ausgeschlossen,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfGDV%202/1#abs-3 (3) Beamte und Angestellte des Patentamts dürfen nicht als Beisitzer bestellt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfGDV%202/1#abs-4 (4) Niemand darf zugleich Beisitzer der Arbeitgeberseite und der Arbeitnehmerseite sein.